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23.03.2017

Wer ist Betreiber?

Besonders für die verantwortlichen Angestellten und Mitarbeitende komplexer Unternehmen ist die Beantwortung der Frage „Wer ist Betreiber?“ von großer Bedeutung. Der Betreiberbegriff ist ein entscheidendes Kriterium für die zivil-, ordnungs- und strafrechtliche Haftung bei pflichtwidrigem Verhalten.

Wer ist Betreiber? – Führungskräfte in der Verantwortung

Die Gesetze sind uneinheitlich und verwenden die Begriffe „Inhaber“, „Betreiber“, „Leitung“, „Betrieb“ und „Verantwortliche“. Der Beitrag schafft Klarheit am Beispiel des Arbeitsschutzes. Die hier vorgestellten Grundsätze gelten für alle Rechtsbereiche und sind für alle Unternehmen bedeutsam, die eine „gerichtsfeste Organisation“ anstreben.

Die Gesetzgebung sieht die „Betreiber“ oder „Inhaber“ als Rechtssubjekte mit Außenwirkung.

„Betreiber“ nach außen ist jede natürliche oder juristische Person, die die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs hat. In der Regel ist dies der Inhaber oder Eigentümer mit seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt auf Errichtung, Betrieb oder Stilllegung des Betriebes oder einer Anlage. Ist die Anlage einem Mieter, Pächter oder einem anderen übertragen so ist dieser andere „Betreiber“. Angestellte Die Geschäftsführung, Betriebsleiter, sonstige Inhaber von Führungs- bzw. Leistungsaufgaben sind dagegen keine „Betreiber“ nach außen, da sie keinen weisungsfreien Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage haben.

Betreiber ist also, wer für den Betrieb verantwortlich ist, die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch immer gearteten) Nutzen aus ihm zieht und Anordnungsbefugnissen gegenüber den Beschäftigten besitzt“ oder „in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Unternehmen betreibt“. Er trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb nach außen hin die Verantwortung.

Verantwortliche Personen (intern)

Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG sind juristische Personen und damit selbst nicht handlungsfähig. Die Gesetzgebung sieht für den Arbeitsschutz in § 13 ArbSchG die horizontale (Aufteilung der Aufgaben auf einer Ebene) und die vertikale Delegation (von oben nach unten) sowie die mögliche Übertragung von Aufgaben an externe Experten vor. Dies entspricht den Bedürfnissen der Wirtschaft nach sinnvoller Arbeitsteilung.

§ 13 ArbSchG (Verantwortliche Personen)

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,

2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Die Geschäftsführung und Vorstände

Bei juristischen Personen wie der GmbH oder der AG sind (zunächst) die Die Geschäftsführung oder Vorstände als vertretungsberechtigte Organe verantwortlich gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG. Sie haben den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb und entscheiden letztlich, ob und auf welche Art und Weise dieser betrieben wird. Zusätzlich verpflichtet das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Vorstände und analog die Die Geschäftsführung zur Einführung eines adäquaten Überwachungssystems (§ 91 Abs. 2 AktG). Bei der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) ist dies der vertretungsberechtigte Gesellschafter gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 ArbSchG.

Besteht der Vorstand oder die Geschäftsführung aus mehreren Personen, so sind sie gemeinschaftlich als Kollegium zuständig (Grundsatz der Gesamtverantwortung). Die Bildung einer Ressortzuständigkeit im Wege der horizontalen Delegation ist möglich. In diesem Fall ist der Ressortinhaber „Arbeitsschutz“ verantwortlich. Die Gesamtverantwortung verbleibt dennoch.

Geschäftsführung, Führungskräfte mit Leitungsfunktion, Betriebsleiter und sonstige Verantwortliche nehmen im Zuge der Arbeitsteilung Aufgaben und Pflichten zum Schutz der Mitarbeitende für den Betreiber (intern) wahr. Haben diese die Verfügungsgewalt über Betriebe oder Betriebsteile sind sie verantwortlich für die ordnungsgemäße Leitung, Führung und Überwachung des Betriebes.

Leistung eines Unternehmens oder eines Betriebes

Die Organe (Die Geschäftsführung, Vorstände) führen die arbeitsschützenden Tätigkeiten in der Regel nicht selber aus. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG genannten oder ähnlich bezeichneten und verantwortlichen Personen, wie etwa der Technische Leiter, Betriebsleiter oder ähnliche Personen, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Sie unterscheiden sich als leitende Angestellte von den übrigen Arbeitnehmern des Unternehmens dadurch, dass sie als Ganzes oder für Teilbereiche eigene Entscheidungsspielräume haben. Staatliche Arbeitsschutzbehörden können bei Pflichtverletzungen somit nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen diese genannten verantwortlichen Personen vorgehen!

Die vom Gesetzgeber originär den Die Geschäftsführungn bzw. Vorständen zugewiesene Verantwortung kommt nun den leitendenden Angestellten zu. Während die leitendenden Angestellten die Handlungsverantwortung tragen, verbleibt die Delegationsverantwortung bei der Geschäftsführung. Zu ihr gehören die Personal-Auswahl, deren Einweisung, Überwachung und Erteilung der erforderlichen Befugnisse und Ressourcen. Ist die Delegation ordnungsgemäß und damit wirksam, verbleibt die Verantwortung allein bei der mittleren Führungsebene.

Bereits die Delegation einer Leitungsfunktion macht die Führungskräfte also per Gesetz zu Verantwortlichen im Sinne des § 13 ArbSchG. Die Delegation muss dabei nicht schriftlich erfolgen. Selbst eine mündliche Vereinbarung ist nicht erforderlich, wenn die Führungskraft faktisch die Leitung eines Betriebsteils übernimmt. Hier gilt der allgemeine Grundsatz: „Wer etwas durchführt, der haftet auch dafür.“ Sie sind dann als Führungskraft aufgrund ihrer Stellung als “Leiter des Betriebs“ gesetzlich verpflichtet, in dem Ihnen unterstellten Bereich für die geforderten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Sie tragen als Führungskraft die Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer Mitarbeitende auch dann, wenn es Ihnen nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde! Es schafft Klarheit, wenn den Führungskräften diese gesetzliche Regelung bewusst ist.

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