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20.09.2022

Pflicht zur Zeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: In Deutschland besteht ab sofort die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung!

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus der vergangenen Woche hat nun endgültig das geklärt, was der europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2019 festgestellt hat (das sog. Stechuhr-Urteil). Arbeitgebende müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten ab sofort vollständig erfassen!

Dies hat für Unternehmen weitreichende Auswirkungen. Bisher mussten gemäß § 16 der Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nur die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Stunden – also Überstunden –, sowie Sonntagsarbeit aufgezeichnet werden. Die Entscheidung des BAG stellt nun fest, dass die gesamte Arbeitszeit von Beschäftigten dokumentiert werden muss.

Das BAG stützt seine Entscheidung nicht auf das ArbZG. Vielmehr wird zur Begründung das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) herangezogen. Im § 3 Abs. 2 Nr. 1 des ArbSchG heißt es: „Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.“

Das BAG kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 3 ArbSchG diese Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit beinhalte.

Welche Folgen hat diese Entscheidung für Unternehmen?
Die Entscheidung des BAG ist wegweisend. Unternehmen sind ab jetzt verpflichtet, ein Zeiterfassungssystem für Ihre Beschäftigten einzuführen, bspw. in Form von elektronischen Zeiterfassungssystemen. Das ArbSchG gilt ausnahmslos für alle Betriebe in Deutschland. Die Entscheidung des BAG muss jetzt von der Gesetzgebung aufgenommen und eine gesetzliche Regelung niedergeschrieben werden.

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Carolin Borchardt

  • Dipl.-Juristin
  • Legal Compliance Expert

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