Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten ergibt sich aus § 59 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 2 AbfBeauftrV. Allerdings ist nicht jedes Unternehmen verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Eine Pflicht besteht unter anderem nur dann, wenn das Unternehmen genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 BImschG oder Anlagen betreibt, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen. Betroffen sind auch Betreiber von Sortier-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen.
Aufgabenumfang
Die Aufgaben des Abfallbeauftragten ergeben sich aus § 60 KrWG. Dazu gehören vor allem die Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sein können, sowie die Überwachung der Abfallwege. Darüber hinaus stellt die abfallbeauftragte Person durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicher.
Neben diesen Beratungs- und Überwachungspflichten ist die abfallbeauftragte Person dazu angehalten, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken und sich an der Implementierung durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse zu beteiligen.
Die wichtigsten Pflichten im Überblick
Beratungspflichten
Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft
Mitwirkungspflichten
Mitwirken bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse
Überwachungspflichten
Überwachen der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften sowie der Wege der Abfälle
Aufklärungspflichten
Aufklärung des Personals über etwaige Umwelteinwirkungen von Anlagen sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung
Die Bestellung eines Abfallbeauftragten ist daher an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, kann aber auch folgende Vorteile mit sich bringen:
Kostenreduktion
Wenn regelmäßig größere Mengen Abfall anfallen, können Abfallbeauftragte helfen, den Abfall effizient zu verwalten, zu sortieren und zu entsorgen. Dadurch können Kosten und Umweltbelastungen reduziert werden.
Zeit und Ressourcenersparnis
Abfallbeauftragte können auch dazu beitragen, die internen Abläufe im Abfallmanagement zu optimieren, wodurch Zeit und Ressourcen gespart werden können.
Umwelt- und Nachhaltigkeitszielen
Die beauftragte Person kann dazu beitragen, umweltfreundliche Praktiken zu fördern, die Abfallvermeidung und -verwertung zu verbessern und das Umweltbewusstsein im Unternehmen zu schärfen.
Positive Unternehmensreputation
Ein verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Abfallmanagement kann sich positiv auf die Reputation und das Image des Unternehmens und damit auf die Wahrnehmung der Stakeholder auswirken.
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