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07.12.2022

Das neue EnFG und EEG 2023

Zum 1. Januar 2023 treten das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in Kraft. Dadurch greift eine Vielzahl von Neuerungen für die industrielle Energieversorgung und -finanzierung.

Das Energiefinanzierungsgesetz bündelt sämtliche Umlagen im Energiesektor und schafft einen einheitlichen Gesetzesrahmen für Netzbetreiber, Versorger, Industrieunternehmen und Privatverbraucher. In diesem Zusammenhang werden die Besondere Ausgleichsregelung sowie die Vorgaben zum Messen und Schätzen aus dem EEG in das neue EnFG überführt.

Bereits im Sommer hat die Bundesregierung aufgrund der sich abzeichnenden Energiekrise die EEG-Umlage im Strompreis abgeschafft. Nun steht fest: Diese wird auch in den kommenden Jahren nicht mehr eingeführt. Die Förderung erneuerbarer Energien wird künftig alleine durch den Bundeshaushalt getragen. Dies sorgt gerade bei stromkostenintensiven Unternehmen für eine erhebliche finanzielle Entlastung. Die Besondere Ausgleichsregelung im neuen EnFG bezieht sich somit nun nicht mehr auf die EEG-Umlage sondern auf die Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage im Strompreis.

Inhaltlich muss für einen erfolgreichen Antrag ab dem neuen Jahr nicht mehr die Stromkostenintensität nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang entfällt somit auch die Einreichung des Prüfungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer. Dies erleichtert das Verfahren der Besonderen Ausgleichsregelung für Unternehmen deutlich.

Voraussetzungen für die Antragsstellung

Dagegen ist künftig Voraussetzung, dass das antragsstellende Unternehmen entweder energieeffizient ist, mindestens 30% seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses getroffen hat (§ 30 Nr. 3 EnFG).
Das Kriterium der Energieeffizienz gilt als erfüllt, wenn alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem identifiziert wurden, umgesetzt oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50% des für das zweite Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet worden sind.

Weitere Neuerungen

Neu ist auch die Höhe der Umlagebegrenzung. Je nach Listenzuordnung und Einsatz erneuerbarer Energien beträgt diese 15 oder 25 Prozent. Die berechtigten Branchen und Listeneinstufungen wurden in diesem Zusammenhang neu definiert. Unternehmen sollten prüfen, ob Sie von der Besonderen Ausgleichsregelung Gebrauch machen können und welche finanziellen Potenziale durch die Neueinstufung möglich sind.

Neben neuen Meldevorgaben für Verteilernetzbetreiber schreibt das EnFG in § 52 auch neue Mitteilungspflichten für Unternehmen vor, wenn Sie von einer Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Mitzuteilen sind dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern, ob sich Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, ob offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen und Änderungen, die hiermit in Zusammenhang stehen.

Darüber hinaus sind bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen, die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, der Grund, weshalb die Umlagen verringert sind und die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen mitzuteilen. Sofern die Umlagebefreiung einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt, greift darüber hinaus eine weitere Mitteilungspflicht in Bezug auf den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines jeden Jahres (§ 56 EnFG).

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Erhebung der KWK- und Offshore-Netzumlage nur noch für den Strom anfällt, der aus dem öffentlichen Netz entnommen wurde. Eigenverbräuche und direkte Belieferungen sind von der Belastung durch die Umlagen ausgenommen. Das neue EnFG schafft zudem erstmals einen Rahmen für die Förderung von Grünem Wasserstoff als neue Zukunftstechnologie.

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