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23.09.2022

Corona-ArbSchV kehrt mit bekannten Regelungen zurück

Die Corona Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) tritt nach einigen Monaten Pause zum 1. Oktober 2022 bis voraussichtlich zum 7. April 2023 wieder in Kraft.

Die Verordnung hat das Ziel, Arbeitnehmende sicher durch den Herbst und Winter zu bringen. Durch bereits bekannte Instrumente wie Kontaktbeschränkungen, Hygieneregelungen sowie durch Testangebote soll das Ansteckungsrisiko der Belegschaft auf ein absolutes Minimum reduziert werden.

Grundsätzlich bleibt das Instrument des betrieblichen Hygienekonzepts bestehen, in dem auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung folgende bereits aus dem letzten Winter und Frühjahr bekannte Regelungen einfließen müssen. Arbeitgebende müssen ihre Hygienekonzepte an die individuellen Situationen anpassen und entsprechend umsetzen.

  • Kontakteinschränkung in geschlossenen Räumen
  • Bereitstellung kostenfreier Tests durch Arbeitgebenden
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m zwischen zwei Personen
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Ausreichendes Lüften von Innenräumen
  • Verminderung der betriebsbedingten Kontakte
  • Möglichkeit von Home-Office
  • Bereitstellung von geeigneten Schutzmasken (Falls das Einhalten des Mindestabstands aufgrund der Tätigkeiten nicht möglich ist)

Der Arbeitgebende muss das Hygienekonzept den Beschäftigten zugänglich machen. Weiter muss er zulassen, dass sich Beschäftigte auch während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen lassen können. Beschäftigt das Unternehmen einen Betriebsarzt, so ist weiter die organisatorische und personelle Unterstützung bei Schutzimpfungen zu stellen. Des Weiteren hat der Arbeitgebende seine Belegschaft insgesamt über die Möglichkeit der Schutzimpfung und den Risiken des Coronavirus aufzuklären.

Es ergeben sich somit keine Regelungen, die gänzlich neu geschaffen wurden.  

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