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15.02.2024

Die Rolle des Betriebsrats bei der Einführung eines Compliance Management Systems

Ein effektives Compliance Management System (CMS) ist für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um sich weltweit rechtssicher zu organisieren. Eine zentrale Frage dabei ist, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in diesem Zusammenhang hat. Während in Deutschland und Österreich der Betriebsrat bei der Einführung eines CMS-Mitbestimmungsrechte besitzt, gestaltet sich die Situation in Ländern wie China, den USA, der Schweiz und Frankreich anders.

Deutschland und Österreich: Die Einbeziehung des Betriebsrats ist Pflicht
In Deutschland ist der Betriebsrat ein wichtiges Gremium, wenn es um die Einführung eines CMS geht. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dass der Betriebsrat der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, zustimmen muss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es ausreichend, dass eine technische Einrichtung dazu geeignet ist, Informationen über das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmenden zu sammeln und zu speichern. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgebende tatsächlich beabsichtigt, die Arbeitnehmenden zu überwachen. Entscheidend ist allein, dass theoretisch eine Überwachungsmöglichkeit besteht.

Compliance Management Systeme sind in erster Linie nicht dazu gedacht, Mitarbeitende zu überwachen, sondern sollen die für das Unternehmen relevanten Pflichten transparent darstellen und sicherstellen, dass sie von den Mitarbeitenden eingehalten werden. Dennoch ist es verpflichtend, dass der Betriebsrat bei der Einführung eines Compliance Management Systems einbezogen wird.

Auch in Österreich wird der Betriebsrat grundsätzlich in solche Prozesse einbezogen. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sorgt dafür, dass der Betriebsrat bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen, einschließlich der Einführung einer Compliance Management Software, konsultiert wird. Die Einführung von Softwaretools im Betrieb kann unter Umständen die Zustimmung des Betriebsrats erfordern, besonders wenn es um die automatisierte Verarbeitung von Mitarbeiterdaten geht, die über allgemeine Informationen hinausgehen. Die Zustimmung des Betriebsrats kann durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden, wenn diese verweigert wird. Es handelt sich also um eine notwendige und erzwingbare Betriebsvereinbarung, da die Einführung von Softwaretools ohne Zustimmung des Betriebsrats unzulässig ist und die Schlichtungsstelle die Zustimmung aus wichtigen Gründen ersetzen kann.

Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht in Frankreich
In Frankreich werden sogenannte Comité Social et Economique (CSE) gebildet, welche die Personalvertretung des Unternehmens darstellen und die Interessen der Arbeitnehmenden eines Unternehmens vertritt. Die CSE weisen in ihrem Aufbau Ähnlichkeiten zu dem deutschen und österreichischen Betriebsrat auf, sind jedoch in Ihren Entscheidungsrechten weitaus eingeschränkter.  Der französische CSE verfügt über kein betriebliches Mitbestimmungsrecht. Ferner verlangt das französische Recht nur in sehr seltenen, abschließend geregelten Fällen eine Zustimmung des CSE. Eine Einbeziehung des CSE ist daher bei der Einführung eines Compliance Management Systems nicht notwendig.

Fehlendes Mitbestimmungsrecht in der Schweiz, China und den USA
In der Schweiz haben Betriebsräte kein direktes Mitspracherecht auf Bundesebene bei der Einführung technischer Systeme. Jedoch können Arbeitnehmervertretungen durch branchen- oder firmenspezifische Vereinbarungen wie Betriebsvereinbarungen festlegen, welche Kompetenzen und Mitbestimmungsrechte sie haben. Obwohl es keine explizite Mitbestimmung bei der Einführung eines CMS gibt, können solche kollektivrechtliche Vereinbarungen erweiterte Rechte gewähren.

In Ländern wie China und den USA existiert keine Institution, die dem deutschen oder dem österreichischen Betriebsrat entspricht.
In China liegt die Entscheidung zur Einführung eines CMS in der Regel allein beim Management des Unternehmens. Einige chinesische Unternehmen weisen eine Form der Abreitnehmervertretung auf, die jedoch wenig Einflussmöglichkeiten auf unternehmerische Entscheidungen hat.
Obwohl es in den USA derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung eines Betriebsrats gibt, zeigt sich ein wachsendes Potenzial in dieser Thematik, da in jüngster Zeit vermehrt Betriebsräte in US-amerikanischen Unternehmen gegründet wurden. Dennoch existieren keine gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechte in diesem Zusammenhang.

Fazit
Die Einführung eines Compliance Management Systems (CMS) bringt international unterschiedliche Herausforderungen mit sich. Obwohl in einigen Ländern wie Deutschland und Österreich der Betriebsrat in den Prozess einbezogen werden muss, fehlt es in anderen Ländern oft an Mitbestimmungsrechten.
Abschließend bleibt festzuhalten: Die Akzeptanz von Compliance durch Mitarbeitende ist entscheidend für langfristige rechtliche Sicherheit in Unternehmen. Ein tiefgreifendes Verständnis für Compliance-Prinzipien ist unerlässlich, um die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften sicherzustellen. Mitarbeitende müssen die Bedeutung von Compliance erkennen, nicht nur als Pflicht, sondern auch als Grundlage für ethisches Handeln und den Schutz des Unternehmens. Compliance Management Systeme sind dabei unverzichtbar, um Richtlinien effektiv umzusetzen und Risiken zu minimieren. Durch eine umfassende Schulung und regelmäßige Kommunikation können Unternehmen die Akzeptanz von Compliance fördern. Mitarbeiter, die die Gründe hinter den Compliance-Richtlinien verstehen, sind eher bereit, diese zu befolgen und aktiv zur Einhaltung beizutragen.

Letztendlich trägt die Akzeptanz von Compliance und die Nutzung eines effektiven Compliance Management Systems dazu bei, Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen und unterstützt dabei, langfristig verantwortungsvoll zu wachsen.

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